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Körperschaftsteuer in Dubai (VAE)

Seit dem 01. Juni 2023 erheben Dubai und die gesamten VAE eine spezifische Form der Unternehmensbesteuerung, welche sich direkt auf den Nettogewinn von Kapitalgesellschaften, aber auch diverse andere Unternehmensformen bezieht – die Körperschaftsteuer.

Die Körperschaftssteuer in Dubai und den VAE

Das steuerpflichtige Einkommen eines VAE-Unternehmens für den jeweiligen Steuerzeitraum bestimmt sich aus dem buchhalterischen Nettogewinn oder auch Nettoverlust.

Praktisches Beispiel zur Verdeutlichung:

Nehmen wir an, ein Unternehmen mit Sitz in Dubai (VAE) erwirtschaftet im entsprechenden Steuerzeitraum (Abrechnungsperiode) einen Nettogewinn in Höhe von einer Million AED:

  • Ein Nettogewinn von bis zu AED 375,000 pro Geschäftsjahr wird mit einem Steuersatz von 0% besteuert (jährlicher Freibetrag).
  • Der Nettogewinn, welcher den Freibetrag von AED 375,000 pro Geschäftsjahr übersteigt, wird mit 9% besteuert.

Es ergibt sich daraus ein zu versteuernder Gewinn in Höhe von AED 625,000 . Die darauf zu entrichtende Körperschaftsteuer beträgt 9%, entsprechend AED 56,250 . Sollten verfügbare Steuergutschriften existieren, so reduziert sich die zu zahlende Körperschaftsteuer entsprechend.

Die Körperschaftsteuer in VAE Freihandelszonen

Unternehmen, die in einer Dubai Freihandelszone oder einer auch anderen Freihandelszone innerhalb der VAE registriert sind und die Kriterien einer „qualifizierten Freezone Gesellschaft“ erfüllen, unterliegen der VAE-Körperschaftsteuer unter spezifischen Bedingungen:

  • so gelten 0% Körperschaftsteuern auf das sogenannte „qualifizierte Einkommen“,
  • für Einkünfte, welche nicht als „qualifiziertes Einkommen“ klassifiziert werden, liegt der Steuersatz bei 9%.

Ein Unternehmen in einer VAE Freihandelszone, das als „qualifizierte Freezone Gesellschaft“ gilt und die dazugehörigen Kriterien erfüllt, kann standardmäßig von der 0%-Besteuerung innerhalb der Freizone profitieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich gegen diese Regelung zu entscheiden und der allgemeinen Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

Die Kriterien einer „qualifizierten Freezone Gesellschaft“

  • Das Unternehmen muss eine signifikante Präsenz in den VAE besitzen und „Qualifizierte Einkommen“ müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Verrechnungspreisregelungen stets eingehalten und dokumentiert werden. Das Unternehmen darf sich außerdem nicht dazu entschieden haben, der generellen VAE Körperschaftsteuer in vollem Umfang unterliegen zu wollen.

Geschäftsbereiche qualifizierter Freezone Gesellschaften

  • Produktion von Waren und Materialien,
  • Verarbeitung von Produkten,
  • Halten von Aktien und anderen Wertpapieren,
  • Management von Schifffahrtsunternehmen,
  • Rückversicherungsdienstleistungen (reguliert durch zuständige Behörden),
  • Fondsmanagement und Vermögensverwaltungen (ebenfalls reguliert),
  • Zentraldienste für assoziierte Unternehmen,
  • Finanzdienstleistungen und Schatzamtstätigkeiten,
  • Flugzeugfinanzierung und -leasing,
  • Verkauf und Distribution von Waren und Materialien,
  • Logistikdienstleistungen,
  • und alle Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit den obigen Punkten stehen.

Erleichterungen für Kleinunternehmen in den VAE

Neben dem Steuervorteil von 0% auf Gewinne bis zu AED 375,000 haben Kleinunternehmen mit einem Umsatz unter einem festgelegten Grenzwert die Möglichkeit, einen „Kleinunternehmer-Bonus“ zu beantragen.

Für in den VAE ansässige Unternehmen oder Selbstständigen, die einen Umsatz unter einem vom Minister bestimmten Limit erzielen und alle weiteren Kriterien erfüllen, steht diese Regelung offen.

Folgende Eckdaten sind dabei zu beachten:

  • Keine Körperschaftsteuer – der Umsatzgrenzwert, um sich als Kleinunternehmer zu qualifizieren, beträgt AED 3,000,000 pro Abrechnungsperiode. Dieser Grenzwert gilt für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2026.
  • Überschreitet ein Unternehmen diesen Wert, kann es den Kleinunternehmer-Bonus nicht in Anspruch nehmen. Die Einkünfte müssen entsprechend der aktuellen Buchhaltungsrichtlinien erfasst werden.
  • Unternehmen, die zu einer multinationalen Gruppe gehören oder als „qualifizierte Freezone Gesellschaft“ gelten, können diesen Bonus nicht anfordern.
  • Steuerliche Verluste während einer Periode, in der der Kleinunternehmer-Bonus beansprucht wurde, sind nicht übertragbar auf spätere Perioden. Nicht geltend gemachte steuerliche Verluste aus vorherigen Perioden können unter Beachtung des Körperschaftsteuergesetzes weitergeführt werden.
  • Zinsaufwendungen, die während einer Periode mit Kleinunternehmer-Bonus angefallen sind, sind ebenfalls nicht übertragbar. Frühere Zinsaufwendungen ohne diesen Bonus können gemäß dem Körperschaftsteuergesetz weitergeführt werden.
  • Wenn die Aufsichtsbehörde erkennt, dass Unternehmen ihre Aktivitäten künstlich getrennt haben, um den Grenzwert nicht zu überschreiten und den Bonus zu beanspruchen, wird dies als Versuch gewertet, steuerliche Vorteile zu erschleichen.
  • Die Behörde bewertet die Integrität des Geschäftsmodells und die Ähnlichkeiten der Geschäftsaktivitäten, wobei sie verschiedene Kriterien, einschließlich finanzieller und organisatorischer Zusammenhänge, berücksichtigt.
Steuerberatung in Dubai

VAE Umsatz- und Mehrwertsteuer

Hat ein Unternehmen einen Umsatz, der den festgelegten Grenzwert von AED 375,000 überschritten hat, muss es sich für die Umsatzsteuer (VAT) anmelden.

Ferner besitzen Unternehmen die Option, sich proaktiv für die VAT (Umsatzsteuer) anzumelden, selbst wenn ihr Umsatz unter diesen AED 375,000 liegt, jedoch über AED 187,500 übersteigt.

Gleiches gilt für Unternehmen, deren Ausgaben über den Grenzbereich für diese Wahlmöglichkeit hinausgehen. Dieses Angebot ist insbesondere für neu gegründete Unternehmen ohne Umsatz gedacht, die von Anfang an die Mehrwertsteuer berücksichtigt wissen möchten.

Bitte verstehen Sie diese kurzen Erläuterungen nicht als Rechts- oder Steuerratgeber. Sie sollen Ihnen lediglich einen ersten Einblick in das Körperschaftsteuergesetz Dubais und der VAE vermitteln und decken nicht jeden Einzelfall ab. Diese Informationen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Jedes Unternehmen und jeder Unternehmer sollte sich in Bezug auf seine steuerlichen Angelegenheiten individuell beraten lassen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Haben Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema, unsere Spezialisten und Steuerberater stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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