
Mieteinnahmen in Österreich bei Wohnsitz im Ausland
Mieteinnahmen in Österreich bei Wohnsitz im Ausland unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen. Auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, müssen Sie Mieteinkünfte aus einer österreichischen Immobilie korrekt in Österreich versteuern.
Dieser Beitrag erklärt verständlich und ausführlich, was es bei der Besteuerung von Mieteinkünften in solchen Fällen zu beachten gibt, von der beschränkten Steuerpflicht über Doppelbesteuerungsabkommen bis hin zu praktischen Aspekten wie Werbungskosten, Steuererklärung und Fristen.
Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht in Österreich
Grundsätzliche Unterscheidung
Zunächst ist entscheidend, ob eine Person in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Wer in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig, mit dem gesamten Welteinkommen. Wer hingegen im Ausland lebt, aber in Österreich inländische Einkünfte, etwa durch Vermietung, erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig.
Steuerliche Unterschiede: beschränkt vs. unbeschränkt
Beschränkt Steuerpflichtige haben keinen vollen Zugang zu Freibeträgen oder persönlichen Absetzbeträgen. Das steuerfreie Basiseinkommen liegt 2025 bei 2.421 €. Alles darüber wird besteuert. Für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt dagegen ein Freibetrag von 13.308 €. Abweichungen bestehen auch hinsichtlich des Abzugs persönlicher Ausgaben oder Familienfreibeträge.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG
EU-/EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, z. B., wenn 90 % ihrer Einkünfte in Österreich erzielt werden oder Auslandseinkünfte unter 13.308 € bleiben. Vorteil: Zugang zu vollen Freibeträgen und persönlichen Abzügen. Der Antrag ist mit dem Formular E9 und dem Nachweis der Auslandseinkünfte zu belegen.
Besteuerung von Mieteinkünften bei beschränkter Steuerpflicht
Einkommensermittlung
Mieteinnahmen aus einer in Österreich belegenen Immobilie unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 28 EStG ermittelt. Eine Quellensteuer fällt in der Regel nicht an, die Einkommensteuer wird über die Veranlagung erhoben.
Werbungskostenabzug
Als Werbungskosten gelten insbesondere:
- Betriebskosten, Instandhaltung, Verwaltung,
- Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren),
- Abschreibungen (AfA) mit 1,5 % auf den Gebäudewert,
- einmalige Aufwendungen (Makler, Inserate, Gebühren).
Diese mindern die steuerpflichtigen Einnahmen spürbar. Wichtig ist die klare Trennung zwischen Werbungskosten und privat veranlassten Ausgaben. Verluste können grundsätzlich geltend gemacht werden, es sei denn, das Finanzamt unterstellt Liebhaberei.
Liebhaberei vermeiden
Werden über Jahre nur Verluste erzielt, prüft das Finanzamt, ob eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Bei fehlender Gewinnerwartung wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft – Verluste wären dann steuerlich nicht mehr verwertbar. Eine Prognoserechnung schafft Klarheit.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und internationale Entlastung
DBA-Grundlagen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Bei Mieteinkünften liegt dieses in der Regel beim Belegenheitsstaat – also bei Österreich.
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen wendet meist die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode an. Entscheidend ist das konkrete DBA. In der Praxis bedeutet das die Mieteinnahmen werden in Österreich besteuert, im Wohnsitzstaat jedoch nicht nochmals.
Sonderfall: kein DBA
Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist das nationale Steuerrecht beider Staaten maßgeblich. In solchen Fällen besteht das Risiko einer echten Doppelbesteuerung – Österreich bietet hier teilweise einseitige Entlastungen, die individuell geprüft werden sollten.
Zuständiges Finanzamt bei Wohnsitz im Ausland
Lagefinanzamt
Zuständig ist in der Regel das Finanzamt am Ort der gelegenen Immobilie (Lagefinanzamt). Bei mehreren Objekten wird das wirtschaftlich bedeutendste berücksichtigt. Die österreichische Finanzverwaltung ist zentralisiert; das „Finanzamt Österreich“ ist bundesweit tätig.
Anmeldung und Steuernummer
Bei erstmaliger Vermietung ist binnen eines Monats eine Anzeige an das Finanzamt zu erstatten. Dies kann formlos oder elektronisch über FinanzOnline erfolgen. Dort kann auch die laufende Kommunikation mit dem Finanzamt digital geführt werden.
Abgabe der Steuererklärung
Formulare und Verfahren
Verwenden Sie:
- Formular E1 (Mantelbogen)
- Beilage zur Einkunftsart Vermietung (§ 28 EStG)
- Formular E9 bei Antragsveranlagung
Die Steuererklärung kann auf Papier oder elektronisch via FinanzOnline eingereicht werden.
Fristen und Verlängerung
- Abgabe: 30. April des Folgejahres (Papier), 30. Juni bei elektronischer Abgabe
- Mit steuerlicher Vertretung: automatische Fristverlängerung bis zum März des übernächsten Jahres (Quotenregelung)
- Verspätungszuschläge bei Fristversäumnis bis zu 10 % der festgesetzten Steuer
Besonderheiten bei Ferienimmobilien
Eigennutzung vs. Vermietung
Bei gemischt genutzten Immobilien (z. B. Ferienwohnungen) dürfen nur anteilige Werbungskosten für Vermietungszeiten abgezogen werden. Eigennutzungstage sind privat und nicht abzugsfähig. Eine lückenlose Dokumentation ist erforderlich.
Gewinnerzielungsabsicht und Prognose
Bei Ferienimmobilien wird genau geprüft, ob über 20 Jahre ein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Wird dies verneint, droht Liebhabereibeurteilung. Die Folge: steuerlicher Wegfall der Abzugsfähigkeit von Kosten.
Fazit
Mieteinnahmen in Österreich bei Wohnsitz im Ausland unterliegen grundsätzlich der österreichischen Einkommensteuer. Der steuerpflichtige Überschuss aus Vermietung muss in Österreich deklariert werden, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Werbungskosten sind voll abziehbar, sofern sie nachgewiesen werden. Doppelbesteuerung wird durch DBA vermieden, eine Antragstellung auf unbeschränkte Steuerpflicht bringt bei EU-/EWR-Bürgern zusätzliche Vorteile. Wer diese Rahmenbedingungen kennt, handelt steuerlich korrekt und kann seine Investition in eine Immobilie in Österreich langfristig rechtssicher optimieren.
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